242 Spcyrischer Khronick

ist,hnen gegeben und eingeräumt/ in ihn r Stadt al> gehört werden und noch. Irem/wann zu Zeiten i« le freye teutzuBürgern anzunehmen, sie zliGehorscliN Bei athschlaqung ein Ausischuß zu machen / deßgle,- mit Eyd und Pfiichl zu beladen / vernunftlige gute chcn zu slembdcn Potentaten Botlschafften zu stn» heylsameGesetz undO'dnungen zuWohliiand und den nothdmfflig gehalten / werden hiezu auß der Verbesserung ihrer Stadt zu machen / und derselben St^idt Gesandten nach Gelegenheit wenig oder viel FolaundGeborlamzu gebieten. Item/die Verbre- gcftlzl und gebr.)l/in allen Reichs »Abschiedender cher in ihrer Stadt und Bottmässigkeit oder Mar« Stadt Gefandlen Namen beschrieben/ und zur Sa­cken zu sangen/ verhafften/ nach Beschaffenheit an der gelung gezogen / welches alles denen / so deß Reichs Folter examinircn zu lassn/ und ihrer Ubcrfahrung Sachen erfahren / unverborgen ist. Dabey bilucp gemäß/ an-daab uiDGut/Ehr und Gllmpff/Leib zu e>innern/was der sürnehm« /berühmte «ilto«cu» und Leben zu bestraffen. Item mit andern deß ?cu«r. cl,?<»»./,b 5 vor Jahren an Tag geben/un» Reichs Churfürsten/Fürsten /Grasen/Herren und zuN«chthcilderKayserl Frey.und Reichsstädte gt' Städten sich in Bundnuß zu deß Reichs und ihres schrieben / dali sie a,f den Reichs. Versammlungen eignen Nutzen einzulassen- B'ßyer von der ersten mcht rathschlagcn noch schliesscn helffen/oder dersel Eygenschastr. ben Bedenckcn und Gutachten gehört werden: son*

dern wenn sie bey Anhörung der Obern Stand Ke<<,<

Nach Abschaffung der andern Eygenschafft haben lun»nen etwas bedencklichs / und das zu verbessern

die freye Reichsstadt diese Freyheit und Gerechtigkeit vernommen / und welcher Gestalt die Verbesserung

erlangt/ daß ein Rath die Gericht und anderer in den anzustellen/ erinnert/ liessen sie es beydem gemeinen

Städten nothdürfftige Beampten setzen / solche mit Schluß bewenden. Seine Wort sind / wie folgt:

Schulthlissen / Richtern und andern dergleichen dar» l'clrn,! ctt lmperio lcnZmz civirarmn IlnpclialiulN'

zu gehörigen Dienernblstellen /doch alles mit denen «»7««^.> frnuncul omncs. lzu« «mcn celtl« lcßibül

Pcrsohnen / die ihnen mit bürgerlichen Pflichten ver- cil>.umlcl.^c2 ^«n.!ci ex auckuilt^c lmpergeorilbltt

Kunden. ^,^,^ z^ inccr ^ clilNmilez lunt immuni«llbll5>quocl

v««ili,um»nu innre.r munic>r>iolUM, »liHllikl

Die Schickung zu den Reichs»Versammlungen rum civ,«tum ß,u<lcnl ju«, «men n« suis»^ ^?

ist auch den Räthen in den Städten gantzlich auf« runc. nec älcunt <cn«nti,iz in ciomicül, seli tcie üb»

getragen/daß sie allein von Rom. Käysern und Köm» ciu« monencl, -Ml cusli^encj» clsc ccnient .«palue-

gen/auf alle und jede Reichstage/ als Reichsständ/ llint: (N2M l,uo^«t,b!>! Vlllcxcc!l<.nlc5s2l,lenl>2"

mit und neben andern Reichsständen/Churfürsten/ eäuailciumusl,!,ääucuntlil ilbclc!!bcl«lone5öi "

Fürsten/Prälaten/GlasM UNd HelltN befchlieben consl!» 2clbibentui.m,z;niN!,nrcnium <'cncenci«.ae"

unoberuffenwerden/mit deraußgsttucktcnMsß/mit incc^5 2 clecreriz cnnimuni cc>li»'i.!,i>! lese non lcjuN'

und neben andern Reichsständen helffen zu handeln/ ß»mr. Mit dieftr Meynung ist nicht alleinder/"rn"

zu rathschlagln / und zu schl'essen / wird ihnen auch der Warheit irr gangen / sondern hat auch surnch"'

solcher Meymlng auf den Reichstagen durch deß keul/die den Proceß aufdeß Reichs VersammluM

Reichs Erbmarckschalcks Diener zu allen Anträgen nicht wissen / damit zu Irrthum bewegt. D""

gleich andern Ständen auf den Ort deß Reichs» daß er die ^tädt der Manier der Römischen >"

Raths/so oft lnan zusammen kommt /zu erscheinen ci^luinsldluci^um civic^mm gemäß zu seyn^s

««gesagt / hören im gememen Rath alle ?. »^no. daß die Teutschen m Auffrichtung ihres Reichs a ,

n« u«d Fürträg an / werden gleich den hohem die Form der Römer Regierung gesehen haben/ ^,

Ständen nach beschehener Ablesung vom Churfürst« mcynet /ist gantz fehl und nichts/wie aus MM

lichenMayntzischen Cantzler um ihrBedlnctcn und bun» der Teutschen Regiments zu verntyN"'-

l<cluliillc>n gefragt / und dieselbe durch der Stadt Der >mbor sagt: Es sind im Teutschen <5""

G< sandten emen öffentlich eröffnet/ihnen auch aller drey or^in« , darauf dasselbig als s""?

derselbenFürtlägAbschrlfftmitgetbeilt/darüber sie Seulen bestehet- So wird aber niemand!»

gleich den böhern Ständen in ihrem absonderlichen gen noch darthun können / daß jemahls das i«

Räch ralhschlagen / es wird bey unterschiedlichen teinische Römnche Reich in dreyen Ständen oe

Puncten der Berathsch!agung/du«H CHur-Mayntz/ standen / und dasslbe durch solche regiert u»'d

und Chur < Psaltz Räthe m ihrer Rathstub ange- verwaltet worden. So sind di, Städt derfel

zeigt/von welchen Puncten die Oberstände zu tl,^i. ben / und jetziger Ze,t desi Römischen Re«^

ren vorhabens/sich darnach habe» zu richten/und ihr Form in grosser Differentz und Ungleich^'',

gut Bedüncken folgends zu erkennen zu geben/wie sie Daß er aber sagt / die Reichs - Städte haben

auch jederzeit gechan/die fürgehaltene Sachen zum im Reichs - Rath kein Volum noch Stl'NN^

fieissigsten bedacht/berathfchlagt/und darnach/wenn helffen auch zu des, Reichs Nothdurfft "A

die Churfürsten in ihrem absonderlichen / und die rathschlagen oder schliessen / ist mit vorgesagten»

Fürsten auch in ihren, Rath auf einen oder andern gründlichen kundbabren Bericht abgeleynt / ,un0

Puncten retulvirt/ solche beyde Stand der Stadt steht in der Iorm deß Iuraments Käystrs «5»"

Botlschafften zu ihnen/in gemeinen Reichs»R«h derichs deß Ersten- in limilei numine j"" >

ersordert/in ihrer Geäenwart ihrBedmckenöffent' nun lolum prmcipnm , l'ea civiiamm cc,nl>uo

lich außgtsagt/ daß alßdann die Stadt ihr Gutach« nezotia contcr^l-lti.^i^ «c cnllc^'ii univelllcHlll'

tengleicherGtstall schrifftlich eröffnet/unddarlnn ö.<i>!» omn« öc univcrloz cuncernunc . cr^