Das IV. BuchLap. XXII. 327
geklagt / noch mit Urtheil erhalten / dann daß man So aber Ihr Fürstliche Gnaden davon nicht gedäch-
die Bürger mit denen Hütern / so viel sie deren vor ten abzustehen/so wolle sich ein Rath aö cauciuncm
ihr eigen Gut/und daß solches nirgends dann zu ju^iciu litti sc jucüc?,mm lolvi.ln evenlum ancrbot-
ihrem Haußbrauch verwenden und in der St^dt ten haben/«. Hierüber Ihr Fürstl. Gn. sich erklärt/
»erschlicssen würden / berechtigen thäten / unverzollt daß sie der angeregten Urtheil / den Zoll zu Udenheim
pallirm lassen solle. Wofern nun Regler die bclangend/durchauß zu gelcben gedächten/und we-
Wein vor sein Haußbrauch erkaufst / wäre er des re dic>elbe auf den Zoll zu Rheinhausen nicht zu deu-
Zolls gesreyet / wo nicht / so wäre er zu zollen schul- ten / der Stadt Freyheit / so sie von Königen oder
dig. ' Immitltlst dieser Handlung hat Georg Käyscrn erlangt / wüsten sich Ihr Fürstl. Gnaden
Bim etllche Fuder Wein im Brurein kaufst / und nicht zu erinnern / dardurch der Rath und Bürger
derselben theils an Zoll l« «heinhausen gebracht/ vonSpcyr vom Zoll im B'ßthum gesreyet wären/
daselbst dcr Zollcr m t solcher Ungestüm und Ernst auch ein Rath desgleichen nicht geständig, an dieFuhrlcut gesetzt / daß etliche den Zoll/ doch Unlängst nach solcher Handlung als ein Rath
unwifstno und ohne Beselch eines Raths und am Käyserlichen Cammcr » Gericht um Kwid.it
B«cn Georgen aufigericht / andere aber verwei» auf die cunlümlion cle ^rretli5 anzusuchen im
gert / und den Wein abgeflossen : Als dieser ^- Werck gestanden / und die ääa bey des Hern:
Hu5 einem Erbarn Rath furkomwcn / hat man Bischoffs Cantzley fieilslger ersehen worden / hat
die Fuhrleut/um daß sie wider eines RathS Ge- man die angehaltene Wein / und sonst männig-
bott den Zoll zuRhlinhaufcn bezahlt/mit gebüh- lich lasten pÄ<i>ren/und zur Entschuldigung sü,-
render Straffangelchcn / und bey demHmnBi- gewendl / daß der neu angenommene Zoller aus
schoff um Keltilmio,, und Verfolgung der cmge» Unwistenschafft den Zoll gefordert/solle aber hin-
yaltenen Wein bittlich angesucht / darauf die Ant- fütter verbleiben/ wie dann die Bürger von dcr-
wvlt dergestalt gefallen / daß Ihr Fürsil. Gnaden selben Zeit bis» aufs Jahr ein tausend fünff hun-
einem Rath der Zollfreyung zu'Hauscn geständig / dcrt und achzig unverzollt frey gefahren/als aber
doch^lleinderen Güter/so die Bü« ger in^cr Stadt im berührten Jahr andere Irrungen zwischen
E pcyr zu ihrem selbst eigenen Haußbrauch verschlics» Hcrm Bischofs Marquarden und der Stadt er.
sen. Dieweil sich aber Bim Georg ausdrücklich wuchsen / HMn Ihr fürstliche Gnaden aus Unwil-
erklärt / daß er die aufgehaltene Wein weiter zu len / dak weder > auffmanns-Waar noch andere
vlltauffcn Vorhabens / so wüßm Ihr Fürstliche Güter d.n Borgern zuständig Ulwerzollt hin und
Gnaden dergleichen Wein ihren habenden Zolls» wieder «'führt werden solten/am Zoll zu Rhcin-
pr^ile^en und Freyheiten zu Nachtheil / nicht UN- Hausen Beselch geben/deßhalben ein Rath abermals
verzollt paulren zu lassen : Jedoch solle Ihr Fürst- gedrungen worden/durch ordentlichen Weg Nech-
licht Gnad nicht zuwider seyn / diese Sach zu an- tens am Käyserlichen Camnier. Gericht die Sache
dern Irrungen zu ziehen / und zu Gelegenheit deß. zu rechtfertigen. Ums Jahr 1586. hat man diese
halben gütliche Handlung anzustellen / lamit man Beschwerung gegen die Bürger vermehrt/und ü-
tunfflig solcher und dergleichen Streitigkeit gegen ber cn Zoll noch serner von einem Wagen i». Pfen»
einander enthabcn seyn möchte. Dieweil aber ein ning/und von einem Karch 6. Pfenning/zu Axen o
Rath l,n Streit den Zoll zu Uderiheim betreffend/in der Nabcügld gefordert : WiewolBifchoffEbe,»
der summarischen Klag zu erkennen geben / daß B>- hard / so Bischoif Marquarden in der Regierung ge-
schoff Rudolfs und andere die Bürgcr nöthigen folgt/ausei es Raths Anbringen solche Neuerung
wolien am Zoll zu Udmheim zu berechtigen / daß abzustellen ver!prochen/auch durch Befehlch abge-
das geschiffte Gut ihr eigen und nirgend anders n 0 st> llc: E 0 l»aben doch die Zoller solche/so offt siekussl
dann >n der Stadt verbraucht werden solle / dar- gehabt/ ihres Gefallens wieder erneuert/und wann
auf die Urtheil eiycmgm / daß Seiner Fürstlchm mans IhrFürstlGn. geklagt / dieselbe sich damit
Gnaden / oder Dero Vorfahren eines Raths Bür- elitschuld'gt / daß sie davon nicht Wissenschafft hat-
gern der herbrachten l'olscln'on dermassen zu ver- ten/geschehe Ihr Fürstl. Gnaden kein Gefallen/und
umuhigcn nicht gebühret habe - Item/ daß sich wieder m e Weil obgeichastt/daß sich diese Beschwer-
gleicher Streit zwischen Bischoff Raban und der nuß biß aufs Jahr, e 8 9. hmauß erstreckt/ da in gut-
Slaot verhalten / und von beiderseits Schiedsleu- l'chcrHano ung d-ese Irrung des ZollszuRheinhau-
ten undChur>Fürsten Ludwigen Psaltzgrafen / als sen und Axengcldshmgclegt und verglichen worden/
Obmann auf der Stadt sürbrachtc König-und solcher Gestalt / daß es bey eines Raths Civile-
Käyfc» liche Privileg erkennt und gesprochen/ ^en/B'schoffs Reinhardts Vertrag/und Churfürst
daH die Bürger von Epcyr im gantzm Biß- tuowlgs^ußspluch und entschied verbleiben / und
lhum alles Zolls aefteyct / ohne Unterschied der nun und hinfuro die Bürger zu Speyr / wann
Kauffmanns - Waaren ode» Güter / und solche und so ofsl sie ou:ch sich selbst oder andere zu Rhein«
Freyheit zu Rheinhauscn von alten Mm ruhig Hausen etwas vorüber fuhren/und bey gegebener
herbracht uno genossen / deßhalben ein E- Rath Handtreu behalten/daß d.e Guter und Waaren
nicht thunlick befinden könne / die herbrachte Zoll- «hroder anderer Bürger zu (5peyr eigen Gut/ und
frenuna acmeincr l^tadt lu Nachtheil durch die fm- zu ihrem Haußbrauch und HandtKmung m die
^'ur.r. StadtSpcyr gehörig/ des Zolls/Naben «und A-
liH) u mackm / dem xen Geldes davon s.ep und unampruch.g seyn / und
H rm Noff w«d rum ^ geben / deVerbrecher einem Bisckeffzum Abtrag gestellt/
/ P.^!c8ien und undderbißherempftngeneZoll,nd>tSchantzegeschla.
herbrachten p°lI°M«n verbleiben i« lassen ^bett.n : gen werden sollen.
