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änno Ifye.hat dieser Vettrag «m Loch wollen gewinnen / und in den Verstand gezogen »erden / daß die Bürgcrvon Speyr des Zolls allein von Gütern / die den Rhein darüber in die Stadt gierigen / und nicht was den Rhein hinüber geführt werde/ frey ge, lassen werden sollen. Demnach aber der Her: Bl

Speynjcher Lhronlct

Otten des Vierdten/ Königs ^Ulielml.

und VN. Käysers I.u.l°v.ci. c^iol. des^v^ ^^

___________Ersten / c^li des V-

l-elclm2«li, !^2x»mt^l des li. und Kay^^

,,K.clckHl'

nigs^enc«l»i. Käysers5^ili>,uu^,...-. V. Dritten/ Kl«lm.I«nl bis Lilien/^"0U ^v

schoffhierüber'verständiact / daß der Vertrag solchen <lolp!,. zu befinden, c»- Obgemcldte bMe p^-.. Unterscheid nicht in sich hätte/ sondern daß die Stadt vile^, seynd im Jahr »4"»- von dem F"'? '^,..

vile

der erneuerr worden hen. -^

bey ihren Privilegien und Verträgen zu lassen / ha

ben sich Ihr Furstl.Gn. dahin erklärt / daß es dabey

bleiben / und der Bürger Güter / sie gehen rüder oder

nuber/Zolles gefreyet seyn sollen. °3 Esisthie»

.bey zu wissen/ daß diese striltiqe Zoll« Sache an»

..sanglichen zu Rechtlichen Auftrag au Marg«

»gNlf Ernsten von Baaden erwachsen / und weil

.solche innerhalb Jahres» Frist nicht erörtert wo>>

>. den / so wäre zwar der Rath / vermög der

Reichs»Ordnung / befugt gewesen / sie nm dem . . , , , ,

.Gericht.Standanandttnort zu z,ehen/imnsj^ ^^ ^^^«^.^.«^..«^^rwandteOtM/

..sen Er solches B'schoff Rudolffen gleich nach

.'beschehencr po<tul,ri°n zumBißthum angezeigt/ c?^7i;7^t^nd« in'ch^'Vcrbunc

/ wie bey selbigem Jahr l«'

Das XXIII. Kapitel.

0elcber Gestalt / und mir wa« p^^oss Scadr Spevr einen erwchlten V»'"

pftcfl« zu empfahen / und w»e '"''^ld den Theile» ein ander Geludd uno " lelstcn.

' doch dabey angehengt / weil in dem verwichmen ..Jahr die Kriegs, täufften und deSVischoffs Ab«

^^ onuß

Empfahung und.Huld^

/der^

crt an o>e

werd^so

.g'raf Carlen /Marggraf Ernsten Sohn / zu !"'0" Vlavt wieder an 'yn /orcen./dH^ich

.. bringm / dessen dann der B'schoff zu frieden ge. ^i"'ge und gelobe stets zu halten unv^r^^

..wesm / nachgehends ist in Vorschlag kommen/ !>«F"yh.lt und ihr Recht und >h«g^

ob nicht die S

..gehoben werden

«ches vcrwilligt

..es hat aber nichts

.. Rechtliche pro«!« zu Pfortzheim wieder vorge/

»nommtn worden. ^>

dlllllul ab ei, lclaneusn in Ioci5 iilc,libu5 , i^ el^, 2tl ulilitaeem Imfe»tc»ri5 llnzulalicer verei- ncnlibi«. ««orque« : Es soll auch niemand ltiNtN

Zoll an den Städten / die zum Reich gehören / ihnen abnötbigen. Solcher Freyheit haben die Bürger von Speyr bey den Frey. und Reichs»Städten von Alters genossen : darüber auch von denselbcu eins theils sonderbare Schreiben bey eines E. Raths Cantzley vorhanden

so soll sie lhme Hulden oder gebo!-ft"^ jh,t e er aber das nicht thun / so soll l>e"" ^

das/

wol«

nicht Hulden oder gehol<am werden

B'schoff sie darüber verlugen oder an^ "''p dp-

die andern zwo Städte sollcnt ihr h"»»" ^rib''

ltehenveftigllch undgetruelich. Wereaber/^ ^,

wol gelobrtt diß alles stäte zu haltcne / ""."'^echt

nach angricsse und leidiqte an ihrer Ireyhcn, ^ ^

odcr Gewonheit/so sollent die andern iwo<?. ,^,n

der beholffen s«n der Statt/ also'davor M" ^j,

und w»l" ^< anders lepd'gcn/

elffcn Were aber/da^'

zi^uuiz ^.^em'»u« äomum per 2NNUM öc lli- steht / w^e aber wir von den vorgenannte ^,

! line col«ra«liai°ne pulseöerit . nuUi . n°c

inrerim lcienli »ulc«

______ . »ncle rcsuon<i«l. IAr ei«

nen Hof oder ein Hauß Jahr und Tag ohne Widerred besessen / der ist niemand/Kr das in» zwischen in Erfahrung bringt / darüber zu antwor» ten schuldig. Von Erklärung dieses Puncten ist im Capitel vonder Stadt Rechten und Gewon« heilen gesl^t.

daul»m,in «ivir«e j>m incept»m , nan koi»

schlloen/«. Die ScadtSpeyr hat vor ^" ^H lung angeregter Vcrbündnuß langer a"^/

'erhal^

lung angeregter Vcrbündnuß lang« "-- .,/ Jahr / nemlich Anno ,; 8 °. bey Hcrm 3''^.,ten/ Frecherm von Bolandm/ihrem B'sww,' '^ g^

daß derselbe / ehe derRath und Bürger,^'^

wöhnliche Huldigung geleist / einen

N.evcr5

solch"

lcopu» »ue »In pocetl« exrr. civit«em <!«ermin»> UNtcr desselben Hlstori zu sindtN. ^. ^,^

n eompell« : Eine Sach / die in der Stadt ange» Dm Proceß / der bey dem Fürstlichen e ,

fHngmlst , soll kein Bijchoff noch anderer Gewalt gehalten / und noch dergestalt gehalten w'w ^,

«ufferhalb zu rechtfertigen nnd außzufuhren drin- man ohngesa'hr vor dritthalb hundert Iahrm'»''^

zm. Angeregte Puncttn vorgesetzte^ peivilegii genden Puncten beschrieben : Ms den H^,

«l:^^:^< ^..^.^ ^»^ «<».»»^^».«^ evl«'/,.>'Meliterl>»> .

Käystl

Klmationi« haben alle nachfolgende Könige und Einritt« reiten der regierenden Burgermellter <

oler nicht allem bestätiget / sondern mit etlichen sampt den Allermeistem und andern der ^ ^

Verbesserungen vermehrt und erweitert / wie aus zugehörigen sampt den Reisigen / unter den"'

der Hstori KayserS ZridmchS des Ersten/König« .Zauplrnann der Slgdl Pgner führt / m,t ^^

tem Innhalt gemäß von sich geben / «"" ' ch mit geschwornem E»d bestätigt / inMassen Y"