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änno Ifye.hat dieser Vettrag «m Loch wollen gewinnen / und in den Verstand gezogen »erden / daß die Bürgcrvon Speyr des Zolls allein von Gütern / die den Rhein darüber in die Stadt gierigen / und nicht was den Rhein hinüber geführt werde/ frey ge, lassen werden sollen. Demnach aber der Her: Bl
Speynjcher Lhronlct
Otten des Vierdten/ Königs ^Ulielml.
und VN. Käysers I.u.l°v.ci. c^iol. des^v^ ^^
___________Ersten / c^li des V-
l-elclm2„«li, !^2x»mt^„l des li. und Kay^^
,,K.clckHl'
nigs^enc«l»i. Käysers5^ili>,uu^,...-. V. Dritten/ Kl«lm.I«nl bis Lilien/^"0U ^v
schoffhierüber'verständiact / daß der Vertrag solchen <lolp!,. zu befinden, c»- Obgemcldte bMe p^-.. Unterscheid nicht in sich hätte/ sondern daß die Stadt vile^, seynd im Jahr »4"»- von dem F"'? '^,..
vile
der erneuerr worden hen. -^
bey ihren Privilegien und Verträgen zu lassen / ha
ben sich Ihr Furstl.Gn. dahin erklärt / daß es dabey
bleiben / und der Bürger Güter / sie gehen rüder oder
nuber/Zolles gefreyet seyn sollen. °3 Esisthie»
.bey zu wissen/ daß diese striltiqe Zoll« Sache an»
..sanglichen zu Rechtlichen Auftrag au Marg«
»gNlf Ernsten von Baaden erwachsen / und weil
.solche innerhalb Jahres» Frist nicht erörtert wo>>
>. den / so wäre zwar der Rath / vermög der
„Reichs»Ordnung / befugt gewesen / sie nm dem . . , , , ,
.Gericht.Standanandttnort zu z,ehen/imnsj^ ^^ ^^^«^.^.«^..«^^rwandteOtM/
..sen Er solches B'schoff Rudolffen gleich nach
.'beschehencr po<tul,ri°n zumBißthum angezeigt/ c?^7i;7^t^nd« in'ch^'Vcrbunc
/ wie bey selbigem Jahr l«'
Das XXIII. Kapitel.
0elcber Gestalt / und mir wa« p^^oss Scadr Spevr einen erwchlten V»'"
pftcfl« zu empfahen / und w»e '"''^ld den Theile» ein ander Geludd uno " lelstcn.
' doch dabey angehengt / weil in dem verwichmen ..Jahr die Kriegs, täufften und deSVischoffs Ab«
^^ onuß
Empfahung und.Huld^
/der^
crt an o>e
werd^so
.g'raf Carlen /Marggraf Ernsten Sohn / zu !"'0" Vlavt wieder an 'yn /orcen./dH^ich
.. bringm / dessen dann der B'schoff zu frieden ge. ^i"'ge und gelobe stets zu halten unv^r^^
..wesm / nachgehends ist in Vorschlag kommen/ !>«F"yh.lt und ihr Recht und >h«g^
„ob nicht die S
..gehoben werden
«ches vcrwilligt
..es hat aber nichts
.. Rechtliche pro«!« zu Pfortzheim wieder vorge/
»nommtn worden. ^>
dlllllul ab ei, lclaneusn in Ioci5 iilc,libu5 , i^ el^, 2tl ulilitaeem Imfe»tc»ri5 llnzulalicer verei- ncnlibi«. ««orque« : Es soll auch niemand ltiNtN
Zoll an den Städten / die zum Reich gehören / ihnen abnötbigen. Solcher Freyheit haben die Bürger von Speyr bey den Frey. und Reichs»Städten von Alters genossen : darüber auch von denselbcu eins theils sonderbare Schreiben bey eines E. Raths Cantzley vorhanden
so soll sie lhme Hulden oder gebo!-ft"^ jh„,t e er aber das nicht thun / so soll l>e"" ^
das/
wol«
nicht Hulden oder gehol<am werden
B'schoff sie darüber verlugen oder an^ "''„p dp-
die andern zwo Städte sollcnt ihr h"»»" ^rib''
ltehenveftigllch undgetruelich. Wereaber/^ ^,
wol gelobrtt diß alles stäte zu haltcne / ""."'^echt
nach angricsse und leidiqte an ihrer Ireyhcn, ^ ^
odcr Gewonheit/so sollent die andern iwo<?. ,^,n
der beholffen s«n der Statt/ also'davor M" ^j,„
und w»l" ^< anders lepd'gcn/
elffcn Were aber/da^'
zi^uuiz ^.^em'»u« äomum per 2NNUM öc lli- steht / w^e aber wir von den vorgenannte ^,
! line col«ra«liai°ne pulseöerit . nuUi . n°c
inrerim lcienli »ulc«
______ . »ncle rcsuon<i«l. IAr ei«
nen Hof oder ein Hauß Jahr und Tag ohne Widerred besessen / der ist niemand/Kr das in» zwischen in Erfahrung bringt / darüber zu antwor» ten schuldig. Von Erklärung dieses Puncten ist im Capitel vonder Stadt Rechten und Gewon« heilen gesl^t.
daul»m,in «ivir«e j>m incept»m , nan koi»
schlloen/«. Die ScadtSpeyr hat vor ^" ^H lung angeregter Vcrbündnuß langer a"^/
'erhal^
lung angeregter Vcrbündnuß lang« "-- .„,/ Jahr / nemlich Anno ,; 8 °. bey Hcrm 3''^.,ten/ Frecherm von Bolandm/ihrem B'sww,' '^ g^
daß derselbe / ehe derRath und Bürger,^'^
wöhnliche Huldigung geleist / einen
N.evcr5
solch"
lcopu» »ue »In pocetl« exrr. civit«em <!«ermin»> UNtcr desselben Hlstori zu sindtN. ^. ^,^
n eompell« : Eine Sach / die in der Stadt ange» Dm Proceß / der bey dem Fürstlichen e ,
fHngmlst , soll kein Bijchoff noch anderer Gewalt gehalten / und noch dergestalt gehalten w'w ^,
«ufferhalb zu rechtfertigen nnd außzufuhren drin- man ohngesa'hr vor dritthalb hundert Iahrm'»''^
zm. Angeregte Puncttn vorgesetzte^ peivilegii genden Puncten beschrieben : Ms den H^,
«l:^^:^< ^..^.^ ^»^ «<».»»^^».«^ evl«„'/,.>'Meliterl>»> .
Käystl
Klmationi« haben alle nachfolgende Könige und Einritt« reiten der regierenden Burgermellter <
oler nicht allem bestätiget / sondern mit etlichen sampt den Allermeistem und andern der ^ ^
Verbesserungen vermehrt und erweitert / wie aus zugehörigen sampt den Reisigen / unter den"'
der Hstori KayserS ZridmchS des Ersten/König« .Zauplrnann der Slgdl Pgner führt / m,t ^^
tem Innhalt gemäß von sich geben / «"" ' ch mit geschwornem E»d bestätigt / inMassen Y"
