598 Speyrischer Thronick
schweren zu den Heiligt« zuhalten »lies /
Brieffbesaget / demGezunffmmster, dn _____________________________________________
der Gezunfft Meister/die er da gewunnen hat. Wol- Johann den xx n. setzen sie diese Wort : ^"H.
te auch ein Gezunfft abständig seyn der vorgeschrie- c,v« cu»ll,l«. ^>ll!tl»ri> öc ^uäic« """"««
denen Ding / und wolteste nicht stäteha'tcn / der «m, daßs«Bürc,er/Rath/Obligkeitenuno^'
Gezunfft sollen die anderen Gezunfft alle gemeinlich ter in der Sladtsiyen _ . ,,,z.
widerstehen auff den Aidt/ als lang biß daß sie ihres Die ander Bcwegnußist/ als ums Jahr".
Unrechten wiederkommen- Wer es auch, daß ein die Haußgmossen ihren Rath mit vier .Person" ^
Gezunfft mit der andern Gezunfft vor diesen Aiden / stärckt / und auff, 6. gericht, damit sie über oir '
ehe dieser Bncff gemacht ist, ein Span oder Krieg von den Zunfften das mehr machen können / ^," ^
hätten / da wollen die andern Gezunfft nicht mit zu gegen dieGemeinde von den dreitzehen aus denFu ^
thun han. Diese vorgeschriebene Sachen alle ge> tcn Änno 1327. die Besetzung des -^aths >n ' „
loben wir steet und vest zu hallen ewiglichen für uns Gewalt genommen / und ihrrs Gefallens vcn ^
und alle unsere Nachkommen , bey unfern Eyden / zu besitzen und zu halten verordnet; davon V ^ <^
ohn alle gcferdr. Und deß zu einem wahren Urkund/ und beklagen sie sich in einemSchmben an^'!^ ".
so han wir dievorgen«nnten Gezünffle unserer We- Bertold zu Etraßburg , mit solchen ^or «^
zünffte Insiegel alle gchenckct an diesen Brieff / der (^l05c>2>n »Iio5 <ik> per injuria«, ^ implem«" ^
wart geben / da man zalt von Christes Geburt/ «15 »nvir» . pro ('nnsuliou« »c<jlm6iol ""'."' ^
dreitzehen hundert Jahr / und darnach in dem st- »6 «1cm mjlnl»m proplMnäüm . 6c ""^i^c-
den und zwantzigstcn Jahr / an dem Freytag vor run^^m permroHulimn alin, in jmibuz "^ ^
MitfasteN. t«il,u5 l'u>5 mrius cc»rrißenc!c>l , conxle^ti ^
Nach auffgtlichfer und geschworner Verbünd, exerciruz Kominuni Hlm^carum jlixca >?^" ^H
NUß hat man tlne solche Form des Raths und Rc- t,rem ncri proculHlle ! Die Gemeinde hat l ^
giments der Stadt bestellt und eingeführt / darinn unterstanden / durch Unrecht und Gewalt wi"
Gesatz/Ordnungen/Gebot und Verbott sollen ge- ihren Willen , ibncn etliche Personen ui ^
macht werden / zu deren Folg die Rath-Personen zuzufügen, solche Unbilligkeit zu diniert, eibetrul
und der Adel so wol als die Bürgerschafft von deren Übergriff/ die sie in ihren Rechten und H "
Zunfften sollen verbunden seyn / bey Straff den heilen vcrumuhiget, desto sicherlich" zu bt'",
Verbiechern dabey angedcut- Was auch der Rath fen / hätten sie em Kriegsvolck um die Stadt v«
zu Auffnchmcn und Wolstand des Reichs und der sammlet. < ^
Stadt gemeinen Nutzen auffdie Bürgcrschafft wol- Die dritte / daß die Zünffte ohne ihr des «'^
len umbiegen / daß sie dieselbe sampt und sonder ^dcl Raths Vorwissrn / Bewilligung und ^'^" .^.1
und Unedel zu heben und legen/ alle des Reichs und eigenes Gefallens Gesatz und Ordnung zu "«w ^
der Stadt Dienst zu leisten und zu verrichten schul- sich angemalt / dardui ch die Stadt und ^nwoy
big seyn sollen. Durch diese Mittel/ undbcvorab vcmachthcill und belästigt würden/ darinnen ^
daß die Pürgerschafft von Zunfften allein ein m als dem Rath und Obrigkeit Einsehens N>ri"^
Rath zu gehorsamen, das Gericht zu schirmen / und men, vermog tragenden Ampts / sebuh",'^ ^
aller gewaltthätigen Bctrangnusi zu Widerstand Von dieser und andern Beschwern«^«! ^^^
zusammen geschworen, hat man vcrhofft den, ab« am PcWlichen Hofdurch ihren t'rucu^larem^ sonderlichen ungerechten Stadt-Regiment der
Haußgenossen st,n Z el und Endschafft zu,setzen/ ibrcn angeltelllen Kriegs Gewalt entlaM^
und eine allgemeine trägliche Regierung des Raths c^oä an^mplures Komin«. eorm-n conc<ve5.
zu verfügen. Derhalben den Rath auff solche >nillc>5 sc ci.versoz pur,I,col öc ciccl>lc«5 ex ^^
Maß bejttllt / daß fünffzehen vom alten Rath den perperraverunr. öc commirrere cvnunne '"" ^„.
Haußgenossen undÄdelickenPersonen/undsechtze- runr. yuoljqueprop«rcllrumpn«l"!»mi" ^,
hen von der Gemeinde/ undalsomdcr Anzahl ein llilnm cxi^enli^m punirc mimmc pumclll ^
unddreissg denselben besessen. proprer« quonäam I^OMUNIM »rmacolUM ^^,^
Hingegen auffdem andern Theil habendie Hauß- cicum jnxl» »plam civilem cunj;re^l! "
genossm und der alteRathaussihrcm Theil zum Auff. procur«unr . m concives cosclcm cutM«c« ^
stand folgende Btwegnussen sürgewendt. öi pumre valerenr«!« excessibu» lupl-l <""''- .sin
Die erste, demnach die Gemeinde anfänglich bey ist : Daß viel des Raths und der HauM'. ,,^
der ersten Veränderung dreitzehen von den Zü'ifften Mitbürger aus der Gemeinde etliche 0^',
zum Regiment der Stadt zugefügt / daßsiehimnt und verborgene Uberfahrungen begangen, ^^^
unrechlmassig und thätlich der Haussgenossen Frey, unter werden der Zünsse offrermaw ^ " ^en
leiten und alten hergebrachten Gerechtigkeit der kurifften und unter sich gemachte V" »'^, ^,
Bestellung des Raths und Regiments der Stadt verständen) und noch zubeget'en AnAaW
tingnffen / sintemal sie allein der Rath, Regenten ten/unddaßeinRath/wie^
und Richter der Stadt seyn und bleiben sollen. Da- dcrtund Rechtswegen seyn sollen / mc 9"''' <fen
"er ihre Mitbürger wegen ihres ^ewatts zu ' n „ . le sich nicht mächtig gnug l'efunden / d rhM ,^
re. I .., ^«Ick vor dlt Stadt bracht / "M" ' ^.
»on schreiben sie in einem Brilffin ihrer Sach wi die Gemeinde diese Wort: Lx>lrim»nr öc cllcunl. .
loloz donsulcz öi )ll<tit!2li<,z civinril eile liebere, pust Volck vor dlt «lavt vracyl ^.^"..ff^ dtt
ö< kuille »l, »nriciuo cerco numera conkicuro. das Mitbürger / wtgtN vorangereqtcr Uve ^^' ^
lst: Sie Haltens und sagcns / daß sie allein der Rath <io sicherlicber züchtigen und straften lli ^^',
undRichter der Stadt Spepr seyn sollen / und B.schoffBettold Anno r 3^-nachdem ^
