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Infolge der Empörung im Jahre 1525 l) erhielt der Rheingau vom Erzbischof und Kardinal Albrecht 1527 eine neue Verfassung, durch welche Algesheim von dem lang­jährigen Verbände mit dieser Landschaft lorgerissen wurde. Nachdem Algesheim unser Stadt," heißt es im § 41,zu unscrm Land Rheingau gehörig geweßt, und in allen Sachen als die Unterthanen des Nheingaues gehalten worden sind, so haben wir jetzt bemelte unsere Stadt Algesheim von unscrm Land Rheingau, aus beweglichen, tapfern und redlichen Ursachen gesondert und abgeschieden, und thun das hiemit wissentlich in und mit Kraft dieser unsrer Ordnung, also daß die Unterthanen zu Algesheim in allen Sachen, es seye mit Beede, Steuer, Reisen, oder andern dergleichen von unserm Land dem Rheingau abgesondert, und vor sich selbst scyn und bleiben soll, wie wir ihnen dann deshalb eine sonder Ordnung aufrichten lasten und geben wollen."?)

Gleichsam zum Andenken seines alten Verbandes blieb es noch berechtigt, bei zugefrorenem Rheine aus rheingauer Waldungen und zwar jenem Distrikte, welcher dem Mittclamte zur Beholzigung angewiesen war, gegen Erlegung von 2 Pfund Heller forstmäßig Holz zu hauen und sich hinüber zu führen.?) Da aber in der Folge darüber Streitigkeiten entstanden, so schlossen am 31. Dezember 1560 der Schultheiß, die Schöffen und der Rat zu Algesheim und die Schultheißen und Räte des Ober-, Mittel- und Unterambts im Rheingau einen neuen Vertrag, wodurch diese Berechtigung frisch geregelt und beider­seitig von neuem anerkannt wurde.*)

0 Die Schilderung dieser Empörung oben Seite 10 ff.

r) Schunk, Veyträge I, 382.

2) Bodmann, Nheing. Alterth-, S. 61.

4) Die interessante Urkunde teilt Bodmann, S. 63 mit. Auf Alges- heimer Seite haben diesen Vertrag unterzeichnet:die Ernhaffte, für- geachten vnd Ersamen Dietrich Reinhardt von Weilburg, Ober­schultheiß, Hans Rumpelheimer, Vnterschultheiß, Bechtold, Martin, Schöffen, Jörg Padenmacher, Bürgermeister vnd Ma- thes Massenheim, des Raths daselbst zu Algeßheim." In diesem Vertrage heißt es unter anderem:Nemblich, zum Ersten, ist gemittelt, vnd von beyden Theilen angenommen, daß, man zu Zeiten der Rhein des Orts im Mittclampt bestanden, oder vberfahren, vnd die von Algeßheim im Ninggaw, wie von Alters Herkommen, Holtz holen wollen.