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Von dieser Gerechtigkeit haben die Algesheimer stets Ge­brauch gemacht, so oft sich die Gelegenheit dazu bot. Manche fuhren dann mit vier Pferden hinüber, um eine aehörige La­dung Holz herüberzuführen. Freilich wurde auch manchmal gegen den Vertrag gefehlt, aber wer dabei ertappt wurde, mußte Geldstrafe zahlen, war er nicht im stände, sogleich zu bezahlen, daun wurden ihm die Pferde zurückbehalten, bis er die Schuld getilgt hatte.>)

Jetzt hat auch diese Gerechtigkeit ausgehört, vermutlich ist sie zum letztenmale benutzt worden im Jahre 1788, denn zum letztenmal findet sich unter den Belegen zur Gemeinderechnung im hiesigen Gemeindearchiv von diesem Jahre eine Quittung vom 11. Dezember 1788, ansgestellt vom Oberschultheiß zu Winkel, worin er den Empfang vonein Gulden acht Kreuzer als die gewöhnliche Gebühr, welche die Gemeinde Algesheim bei über- frohrenem Rheine dem Mittel-Amt für Anweis der Beholzigung imLandtswald zu entrichten hat, durch dasige Bürger" bescheinigt.

Nachdem Algesheim 1527 vom Rheingau getrennt war, bildete es ein besonderes Amt, welches jedoch keinen eigenen Amtmann bekam, sondern vom Amtmann von Nieder-Olm verwaltet wurde, der sich deshalb auch Amtmann von Nieder- Olm und Algesheim schrieb. Unter ihm stand der Amts­keller, welcher die erzbischöflichen Güter zu verwalten und die reichen Gefälle in Empfang zu nehmen hatte.

Zum erstenmale tritt uns ein Amtskeller entgegen im

so sollen die vom Mittelampt an Orten, es nicht verbotten, (doch in gemeinen HinterlandtSwalden,) vnd deren Orts sie desselbigen Jahres sich selbst beholtzen, gedachte von Algeßheim altem Geprauch vnd Her­kommen nach anweisen, daß sie, die von Algeßheim, daselbst nach Not- tursft, wie von Alters Herkommen, Holz zu finden, dasselbig auch er­langen, vnd herausbringen mögen, auch von andern Nachbaurn des­halb keins Jntrags zu gewarten, oder zu befahren haben. Zum andern ist beredt, bewilligt vnd angenommen, daß die von Algeßheim an ver- bottenen vnd denen Ortten, so die Ringgawer selbst hegen müßen, sich Holtz hauwenß, oder sonsten Wilstens enthalten sollen; da aber einer oder mehr darüber hetretten, soll der oder die gepfendt, oder durch den Schultheißen zu Algeßheim gebührliche Landgewöhnliche Eynung zu geben angehalten werden.

H So kam es z. B. 1608 vor. Roth, Geschichtsquellen des Rieder­rheingaues. Mittelheimer Chronik. III, 218.