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heim. Wir sehen aber auch zu gleicher Zeit aus diesen Ur­kunden, daß der Weinbau in damaliger Zeit in unserer Gegend schon eine weite Verbreitung gefunden hatte. Ge­wiß nahm Algesheim, welches ja jetzt noch in seiner Gemar­kung die meisten Weinberge im Großherzogtum Hessen besitzt, dabei eine bevorzugte Stelle ein, und wir dür­fen schon sagen, daß der Weinbau von frühester Zeit an die Hauptbeschäftigung der Bewohner von Alges-- heim war; gedieh er, dann herrschte Wohlstand, traten aber mehrere Fehljahre ein, dann gab es schlimme Zeiten.

Im Mittelalter war zu Algesheim ein bedeutender Wein­markt, der den Erzbischöfen von Mainz verschiedene Gefälle ab­warf, die diese oft an Edelleute verliehen oder versetzt haben. So hat der Erzbischof Heinrich III. im Jahre 1339 seinem Schultheißen zu Algesheim, dem Ritter Johann, des Ritters Hcrtwiges Sohn zu Lorche, seinen Weinmarkt zu Alges­heim verliehen,!) denselben allda zu heben und zu bestellen, gegen eine jährliche Bezahlung von 30 Mark Pfennig, jede Mark zu 36 Schilling Heller gerechnet.?) Das war ein starkes Pachtgeld, woraus sich schließen läßt, daß der Weinmarkt in Algesheim bedeutend gewesen sein muß. Dieselbe Belehnung unter denselben Bedingungen findet statt im Jahre 1343 an Peter Gruele von Bingen?) und im Jahre 1346 an den Edelknecht Heinrich von der Sporen.st)

Die Weinmärkte waren eine merkwürdige Einrichtung. Nach dem Herbste durfte niemand seinen neuen Wein eigenmächtig verkaufen, sondern mußte vorerst den Weinmarkt abwarten, auf welchem der Preis des Weines festgesetzt wurde, an den jeder Weinbesitzer gebunden war. Nur wenn es zu keinem Weinmarkt kam oder wenn die Kaufleute nicht allen Wein beziehen wollten, blieb dem Eigentümer die Freiheit, die ihm liegen gebliebenen Weine selbst zu veräußern.?)

0 rVürätvv., 8u1)üii1. äixl. V, 184.

st Nach Mons, Zeitschrift für den Oberrhein, VI, 7 berechnet sich der Schilling Heller damaliger Zeit gleich 12>/z kr. nach früherem Gelds. Demnach betrug obiges Pachtgeld ungefähr 384 °) Vürätv., 'Labs. äipl. V, 248. st IViirätvr., Idiäsu VI, 234. st Schunk, Beyträge II, S. 391 ff.