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Es läßt sich nicht leugnen, daß diese Weinmarktordnung einerseits manchen Vorteil bot, indem durch die Festsetzung des Preises ein Herabdrücken desselben in ungehöriger Weise vermieden wurde und auch der weniger bemittelte Weinproduzent seinen gewöhnlich geringeren Wein um einen annehmbaren Preis verkaufen konnte, daß sie aber auch andrerseits unverkennbare Härten enthielt, indem sie für besseren Wein denselben Preis wie für die geringeren festsetzte und dadurch jeden Eifer hemmte, bessere und edlere Traubensorten zu pflanzen.
Wie lange diese Weinmärkte in Algesheim bestanden, läßt sich nicht bestimmen, nach dem 14. Jahrhundert ist keine Rede mehr von ihnen, während sie im Rheingau noch fortdauerten bis ins 17. und 18. Jahrhundert.
Auch nachdem der Weinmarkt in Algesheim längst aufgehört hatte, hielt man noch daran fest, daß, solange noch Wein vorhanden, welcher in Algesheim gewachsen war, kein fremder eingeführt werden durfte. So heißt es in einer Verordnung vom 31. Januar 1715: „Weil zu un- terschidlichen Malen und zwar unter dem Prätext vor augenscheinlichen Kriegsgefahren gegen hiesiges Orts Gerechtigkeit und altes Herkommen frembte Wein dahier eingebracht und gelegt rden nunmehro aber durch die Güte Gottes erfolgten lieben Friedens fernerhin nit mehr gestattet werden kann, als bleibt es mit Bewilligung eines löbl. Oberamts bei dem alten Herkommen, daß, solang Wein vorhanden, welcher in hiesiger Gemark gewachsen, kein fremder Wein eingeführt, viel weniger verzapft werden solle und zwar bei vorhin gewöhnlicher Consiscation des eingcführten Weins."H
Auch der Ackerbau und die Viehzucht wurden nicht vernachlässigt, deren tüchtige Betreibung ja auch bei so starkem Weinbau notwendig war; es herrschte wie überall die sog. Brachwirtschaft. Mancher Bürger hatte eine ganz stattliche Reihe von Äckern, wie wir aus den noch vorhandenen Gerichtsbüchern ersehen. Doch durfte nicht jeder nach Belieben Vieh halten, sondern darüber gab es genaue Vorschriften. Noch am 20. Juni 1709 ist „der Gemeind das Reglement vorgelesen worden, vermöge welchem auf 10 Morgen
Protokyllbuch im Gemeindearchiv.
