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außerhalb des Reiches, sich mehr leuthe dahien zuziehen, nicht ungenaigt weren."
Fortwährend erweiterte sich die junge Stadt, und Graf Friedrich III. ertheilte ihr unter dem 7. Juni n.St. 1662 in einer Urkunde die Privilegien, welche er als ein weiser Fürst für sie als die besten erkannte. Sie waren den Privilegien der Stadt Friedberg in der W^tteran ähnlich gefaßt, wnrden im Octobcr desselben Jahres dem kaiserlichen Kmnmergerichte zn Ncgensburg Mr Bestätigung übergeben, die es auch am 4. September 1663 ^Heilte. Die wichtigsten dieser Privilegien waren: 1) „das Mnowm lielissioni», als welches das grundueste und hauvtsnch- l'chste ist", denen, welche der reformirten Religion nicht zugethan, !reie Ausübung derselben in ihren Hänsern gestattet sein solle und daß sie nicht darin gestört werden, wenn anch die Beschlüsse des westvIMischen Friedens („darvor gleichwohl der Allerhöchste geilten sein wolle") gestört werden sollten. Er ertheilte ferner 2) den Einwohnern Freiheit von Frohndiensten, und 3) von Leibeigenschaft nnd Gebundenheit an den Ort; 4) verlegte er die von altersher in Oberbieber gehaltenen Jahrmärkte hierher, erklärte allen Handelsverkehr frei, verbot alle Monopole, verwahrte dem "rte, der Namensveränderung ungeachtet, die dem alten, mit Heddesdorf gleichberechtigten Langendorf zugestandenen Befugnisse ZU Wald-, Wasser- und Weidgang, und erlaubte den Einwohnern u> dem Rheine zu fischen, wilde Gänse, Enten und anderes kleine Geflügel zu fangen oder zn fchießen. Er erlaubte 5) der Bürgerest, sich einen Magistrat für die niedere Gerichtsbarkeit uud Negierung zu wählen; in Criminalfachen solle, nach des Reichs Institution, vou Beamten und Näthen, mit Zuziehung der Schuf. >en, geurtheilt werden, die Appellation erster Instanz an den ^afen, der zweiten an die Kaiserliche Majestät oder das Kammer- Bericht ergehen. Die Nichtreformirten sollten von Ehrenämtern und Magistratsstellen nicht ausgeschlossen werden. L) Die Aecisen "°n Wein und Vier sollten halb dem Landesherrn, halb der Stadt znkommen. ?) Magistrat und Bürgerschaft follten an Imuosten, dem Gemeindewesen zum Besten, aufsetzen und einnehmen uud «llectiren, nach ihrer Rothdurft, was zur Aufbauung der Stadt "- s- w. diene. 8) Jedem Anbauer solle der Platz unentgeldlich "«geräumt, doch uach der Richtschnur der Gassen fortgebaut werden.
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