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sollte. Ihre als städtische Bürger ansässigen Gemeindeglieder sind zur Aufnahme in den Stadtrat!) befähigt. Dagegen werden sie einen neuen Stadttheil bauen uud dürfen sie die erbauten Häuser auch an Leute anderer Bekenntnisse vermiethen, jedoch nicht ver­kaufe», indem ihren Gemcindegliedern das Vorkaufsrecht zugesichert. Die Gemeinde erhält mit den übrigen Einwohnern gleichen Genuß an den städtischen Privilegien, Freiheit von Waffendienst, für welchen ihre Glieder sich vertreteil lassen werden. Sie verpflichtet sich zur Errichtung von Stolgebühren an den reformirten Pfarrer und unterwirft sich der landesherrlichen Gerichtsbarkeit. Es sind dies die Hauptpunkte ihrer Concessio». Die von dem Grafen Nicolaus Ludwig von Zinzmdorf errichtete Brüdergemeinde, die den 17. Juni 1722 (Anfang des Anbaues von Herruhut) als ihren Gründungstag feiert und Religion, Wissenschaft und gute Sitte in alle Welttheile getragen, hat sich auch in Neuwied be­währt nnd hat viel zum Aufblühen unserer Stadt beigetragen. Besonders sind ihre Knaben- und Mädcheu-Erziehnngs-Anstalten, die erste seit 1756, die letztere seit 1760, vorzügliche und vielbe­suchte Institute und ihre gewerbliche Thätigkeit hat sich schon im vorigen Jahrhundert weit verbreiteten Ruf erworben.

Als Graf Friedrich III. zu Wieb die Privilegien der Ge­wissensfreiheit und ungehinderten Religionsübung veröffentlichen ließ, zogen auch aus den umliegenden Gegenden einige Menno- nitenfamilien nach Neuwied. Diese stammten meistens aus der Pfalz und schlössen sich, soviel es ihre besondern religiösen Ueber- zeugnngen gestatteten, an die Reformirten an. Ihre Unterscheid dnngslehren beziehen sich nur auf folgeude Punkte: I) sie taufen nur Erwachsene, nachdem sie ein Bekenntnis; des Glaubens und ein Gelübde der Nachfolge Jesu abgelegt haben; 2) sie lei­sten keinen Eid, sondern bestätigen ihre Aussagen mitJa" oder Nein" und Handschlag; 3) sie verwalten ihre Gemeindean­gelegenheiten selbstständig und sind darin völlig uuab- häugig von den Staatsbehörden. In früheren Zeiten haben sie auch jede Art des Kriegsdienstes verweigert; doch ist dieser Grundsatz von ihnen anfgegeben, weil er ihnen unverträg­lich mit den Gesetzen des Staates schien, und sie überlassen es nun jedem Einzelnen, in welcher Weise er der Militärpflicht ge­nügen will.