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obgleich von verschiedenen Seiten, namentlich auch von K. Ferdinand, Fürsprache für ihn gelhail wurde; der Papst blieb bei seiner Forderung, Da nun aber auch die finanziellen Verhältnisse des Erzstiftes in so traurigen Umstanden waren, daß die große nach Rom zahlbare Annatensumme, die wieder auf des Kaisers Fürbitte, auf ein Drittel des Betrages herabgefetzt wurde, nicht aufzubringen war; da auch seine Kränklichkeit znnahm: so entsagte er I5L7 freiwillig der erzb,fchoflichen Würde. Er blieb in Köln, beschäftigte sich vorzüglich mit dem Lesen der l>. Schrift und starb schon am 23. Dec. 1568.
Der Graf Johann III. zuWied war am 18. Mai 1533 gestorben und es folgte ihm fein Lohn Philipp, der aber fchon 1535 starb. Es folgte nun Johannes III. zweiter Sohn, Johann IV., welcher die Reformation in feinen Besitzungen einführte und sich eifrig mit kirchlichen Einrichtungen beschäftigte. Er hatte vielfache Streitigkeiten mit den benachbarten Grafen von Sann und von Isen- bürg und starb am 15. Juni 1581 zu Runkel. Es folgten ihm feine Söhne Hermann I. und Wilhelm IV., welche die Grafschaft theilten. Die Theilung befriedigte jedoch nicht; es entstand ein heftiger Streit zwischen den Brüdern und nach vielfachen Versuchen der Verwandten und der kurpfälzifchen Negierung, kam erst 1595 ein definitiver Theilungsoertrag zu Stande.
Graf Hermann I. mar indessen, in der Normandie, wohin er, ein feuriger Anhänger der Nefirmation, mit selbst geworbenen Truppen Heinrich I V. von Frankreich zu Hülfe gezogen, am 10. Dec. 1591 im Lager vor Rouen gestorben.
Die neue Erb- und Grundtheilung der Grafschaft Wied wurde 1595 vollzogen und am 9. Nov. 159? von K. Nudoph II- bestätigt.
Es wurde eine niedere und eine obe reGrafschaft gebildet. Die erstere bestand aus dem Schloß, dem Flecken und Burgfrieden zu Wied, mit deu Kirchspielen Feldkircheu, Heddesdorf, Niederbiber, Nengsdorf, Honuefeld, AnHausen, Nückeroth, Nordhofen, dem Banne Selters, Maxsayn, Oberbiber, Schloß und Burgsrieden Braunsberg, dem «modischen und runkelischen Haufe zuIsenburg mit zugehörigem Thal
